Entscheidung
Datum: | 14.01.2015 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 169/14 |
Rechtsvorschriften: | § 888 ZPO |
Erteilt der Schuldner im Beschwerdeverfahren das Zeugnis, so ist ein darauf gerichteter Zwangsgeldbeschluss bereits aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Die Kosten trägt in analoger Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dennoch der Schuldner.