Entscheidung
Datum: | 01.10.2014 |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 20/14 |
Rechtsvorschriften: | §§ 98 ArbGG (a.F.), 87 BetrVG |
- Offensichtliche Unzuständigkeit einer örtlichen Einigungsstelle nach Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung.
- Zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat streitige Zuständigkeitsfrage ist zwingend in gerichtlichem Beschlussverfahren zu klären.