Entscheidung
Datum: | 17.09.2014 |
Aktenzeichen: | 4 Sa 74/14 |
Rechtsvorschriften: | §§ 254, 280, 307 BGB; 253, 256 ZPO |
Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers wegen überwiegender Schadensverursachung seitens des Arbeitgebers. Nichtbeachtung der einzelvertraglichen zweistufigen Ausschlussfrist. Fehlende Fristwahrung durch eine unzulässige Feststellungsklage.