Entscheidung
Datum: | 21.10.2014 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 127/14 |
Rechtsvorschriften: | § 42 GKG; § 63 GKG; § 32 RVG |
- Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Arbeitgeberweisung, auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen und auf Verurteilung der Beklagten, ihr Direktionsrecht in bestimmter Weise auszuüben, sind – unabhängig von ihrer Zulässigkeit – wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet; der Streitwert hierfür ist insgesamt mit einem Monatsgehalt zu bemessen.
- Der Antrag auf Zurücknahme und Entfernung einer Abmahnung sowie der Antrag auf Widerruf der im Abmahnungsschreiben enthaltenen Äußerungen sind ebenfalls insgesamt mit einem Monatsgehalt zu bewerten.
- Der Antrag auf Feststellung, der Arbeitnehmer sei im Hinblick auf die unwirksamen Weisungen zur Ausübung der Zurückbehaltungsrechts berechtigt, kann – unabhängig davon, wie oft er gestellt wird – mit einem weiteren halben Gehalt angesetzt werden.