Entscheidung
Datum: | 17.12.2014 |
Aktenzeichen: | 5 Ta 159/14 |
Rechtsvorschriften: | §§ 42 Abs. 2 S. 1, 63 Abs. 2, 68 GKG |
Wiederkehrende Leistungen liegen vor, wenn in gewissen Zeitabschnitten aus demselben Schuldverhältnis fällig werdende Leistungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Verrechnungseinbehalten wenn Grund und Höhe stetig gleich bleibend sind.