Entscheidung
Datum: | 31.10.2013 |
Aktenzeichen: | 8 Ta 143/13 |
Rechtsvorschriften: | §§ 63, 68 GKG |
- Streitwerterhöhung auf (höchstens) ein Bruttomonatsgehalt, wenn im Vergleich inhaltliche Festlegungen für das Zeugnis mitgeregelt werden.
- Erteilung eines Abschlusszeugnisses "auf Formulierungsvorschlag der Klägerin" stellt keine derartige inhaltliche Festlegung dar.