Entscheidung
Datum: | 30.10.2013 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 137/13 |
Rechtsvorschriften: | § 3 ZPO; § 23 RVG |
Die Streitwertfestsetzung ist ermessensfehlerfrei, wenn das Arbeitsgericht entsprechend den Empfehlungen der Streitwertkommission den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG entnimmt und das Verfahren nach § 100 BetrVG mit dem halben Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet.