Entscheidung
Datum: | 25.10.2012 |
Aktenzeichen: | 5 Sa 536/11 |
Rechtsvorschriften: | § 242 BGB |
- Verzicht auf Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung in einem Arbeitsverhältnis, auf welches das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt.
- Die Erklärung "werden wir uns mit sofortiger Wirkung von Ihnen trennen" stellt mangels erforderlicher Eindeutigkeit keine Kündigungserklärung dar.