Entscheidung
Datum: | 17.05.2013 |
Aktenzeichen: | 1 Sa 622/12 |
Rechtsvorschriften: | § 1 Abs. 2, S. 1 KSchG |
Die erforderliche negative Prognose bei einer Kündigung wegen Mängel im Arbeits- und Leistungsverhalten liegt nur dann vor, wenn nach Abmahnung eine ausreichende Bewährungs-/Besserungsfrist eingeräumt wurde.