Entscheidung
Datum: | 27.06.2014 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 40/14 |
Rechtsvorschriften: | §§ 5b, 63, 68, 71 GKG |
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in einem Streitwertbeschluss führte für sich genommen bis zum 31.12.2013 nicht zu einem Wiedereinsetzungsgrund bei Versäumung der Sechs-Monatsfrist des §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.