Entscheidung
Datum: | 30.06.2014 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 65/14 |
Rechtsvorschriften: | § 33 RVG |
- Es ist nicht ermessensgerecht, wenn sich der Streitwert des – nicht bezifferten, aber angekündigten – Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer am Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers orientiert. Vielmehr ist die Größenordnung eines solchen Schadens zu erfragen oder zu schätzen.
- Setzt das Arbeitsgericht den Streitwert für die anwaltliche Vergütung neben dem Streitwertbeschluss zusätzlich durch Beschluss „nach § 33 RVG“ fest, dann hat dies im förmlichen Verfahren unter Anhörung aller Beteiligter, versehen mit Rechtsmittelbelehrung und förmlicher Zustellung des Beschlusses zu erfolgen.