Entscheidung
Datum: | 25.03.2014 |
Aktenzeichen: | 7 Ta 154/13 |
Rechtsvorschriften: | § 5 Abs. 1 Satz 2 (2. Alt.) ArbGG |
Rechtsweg nicht gegeben, wenn zwar wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt, aber bei dem betreffenden Beschäftigten eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzwürdigkeit nicht vorliegt.