Entscheidung
Datum: | 07.10.2014 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 124/14 |
Rechtsvorschriften: | §§ 117 - 119 ZPO |
Verzögert das Gericht die Bearbeitung eines Prozesskostenhilfeantrags, so geht das nicht zu Lasten des Antragstellers. Ggf. ist deshalb rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren.