Entscheidung
Datum: | 13.03.2013 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 42/13 |
Rechtsvorschriften: | VV-RVG Nr. 1003 Satz 2, VV-RVG Nr. 3104 |
Zur Höhe der Einigungsgebühr für nicht anhängige, im gerichtlich protokollierten Vergleich jedoch mitgeregelte Gegenstände, für die ein Vergleichsmehrwert festgesetzt ist.