Entscheidung
Datum: | 25.07.2014 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 43/14 |
Rechtsvorschriften: | Art. 19, 20 GG, § 122 ZPO |
In Ausnahmefällen kann es das grundgesetzlich verankerte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten, einer auswärtigen bedürftigen Partei durch Gewährung eines Reisekostenvorschusses - auch vor einer PHK-Bewilligung oder nach deren Versagung - zu ermöglichen, einen Gerichtstermin wahrzunehmen.