Entscheidung
Datum: | 28.07.2014 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 90/14 |
Rechtsvorschriften: | §§ 802a ff, 888 ZPO |
Die Verpflichtung des Arbeitgebers vermögenswirksame Leistungen auf ein Bausparkonto des Arbeitnehmers einzuzahlen ist nach den §§ 802a ff ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken.