Entscheidung
Datum: | 24.01.2014 |
Aktenzeichen: | 3 Sa 357/13 |
Rechtsvorschriften: | § 626 Abs. 2 BGB |
Das unbefugte Abfragen eines Computers oder ein sonstiger unerlaubter Zugriff auf das EDV-System des Arbeitsgebers können in schwerwiegenden Fällen auch ohne Abmahnung einen „verhaltensbedingten Kündigungsgrund“ darstellen. Zur Feststellung eines kündigungsrechtlich erheblichen Pflichtwidrigkeit bedarf es aber einer klaren Kompetenzabgrenzung hinsichtlich des Datenzugriffs (LAG Köln, 29.09.1982, DB 1983, 124)