Entscheidung
Datum: | 04.11.2013 |
Aktenzeichen: | 1 Sa 233/13 |
Rechtsvorschriften: | §§ 307 BGB, 10 Abs. 4 AÜG |
Werden in einem Arbeitsvertrag ausdrücklich Ausschlussfristen geregelt und wird daneben im selben Arbeitsvertrag ein Manteltarifvertrag in Bezug genommen, der ebenfalls - jedoch kürzere - Ausschlussfristen beinhaltet, liegt eine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz nicht vor.