Entscheidung
Datum: | 27.11.2013 |
Aktenzeichen: | 8 Sa 218/13 |
Rechtsvorschriften: | §§ 804 Abs. 3, 836 Abs. 2, 840 Abs. 1 und 2 ZPO |
- Das Unterbleiben einer Drittschuldnerauskunft führt nicht zur Fiktion, dass fehlendes Einkommen vorhanden ist oder dass bereits anderweitig vorgepfändete Forderungen dem später pfändenden Gläubiger zustünden.
- Die vorrangige Pfändung und Überweisung steht bis zu ihrer Aufhebung und entsprechender Kenntnis des Drittschuldners einer nachrangigen Pfändung entgegen.