Entscheidung
Datum: | 04.09.2013 |
Aktenzeichen: | 4 Sa 112/13 |
Rechtsvorschriften: | §§ 1, 2 WissZeitVG, § 242 BGB |
Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität zum Zweck der Promotion und einer sich anschließenden weiteren wissenschaftlichen Qualifikation können gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren auch mehrfach verlängert werden.
Rechtsmittel ist zugelassen.