Entscheidung
Datum: | 27.02.2012 |
Aktenzeichen: | 8 Sa 539/11 |
Rechtsvorschriften: | § 626 Abs. 1 BGB |
Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tarifvertraglich ordentlich nicht kündbarem Arbeitnehmer; kein minder wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung.
Bei Interessenabwägung ist abzustellen auf die tatsächliche Vertragsbindung.