Entscheidung
Datum: | 20.01.2012 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 212/11 |
Rechtsvorschriften: | §§ 883, 888 ZPO, 810 BGB |
- Ist das Recht auf Einsichtnahme in Urkunden Teil eines umfassenden nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Auskunftsbegehrens, richtet sich auch die Zwangsvollstreckung des Einsichtsrechts nach § 888 ZPO.
- Es ist im Einzelfall zu ermitteln, ob das in einem Teilvergleich vereinbarte Recht auf Einsichtnahme auch die Anfertigung von Kopien beinhaltet.