Entscheidung
Datum: | 23.11.2011 |
Aktenzeichen: | 7 Ta 111/11 |
Rechtsvorschriften: | §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 ArbGG |
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2011 - 1 ABR 19/10 - zur Tariffähigkeit der CGZP entfaltet keine Rechtskraft bezüglich der Tarifverträge, die von der CGZP nicht unter der Geltung ihrer Satzung vom Oktober 2009 abgeschlossen wurden.
Rechtsmittel ist zugelassen.