Entscheidung
Datum: | 02.08.2011 |
Aktenzeichen: | 7 TaBV 66/10 |
Rechtsvorschriften: | § 9 BetrVG |
Bei der Bestimmung der Größe des Betriebsratsgremiums sind Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Arbeitnehmer im Sinne des § 9 BetrVG müssen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, bei dem die Betriebsratswahlen stattfinden, stehen. § 9 BetrVG ist einer im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung stattfindenden Auslegung dahin, dass Leiharbeitnehmer wie betriebszugehörige Arbeitnehmer zu behandeln sind, nicht zugänglich.
Rechtsmittel:
vgl. BAG vom 13.03.2013 - Az.: 7 ABR 69/11
Rechtsbeschwerde stattgegeben.