Entscheidung
Datum: | 02.03.2011 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 307/09 |
Rechtsvorschriften: | § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG |
Die beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung kann als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen.