Entscheidung
Datum: | 11.10.2010 |
Aktenzeichen: | 7 TaBVGa 7/10 |
Rechtsvorschriften: | §§ 103 Abs. 3, 101 BetrVG; §§ 935, 940 ZPO |
Versetzt ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied, ohne dass die gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG erforderliche Zustimmung erteilt oder vom Arbeitsgericht ersetzt worden ist, kann diese Versetzung nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren rückgängig gemacht werden. § 101 BetrVG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.