Entscheidung
Datum: | 11.03.2003 |
Aktenzeichen: | 6 Sa 237/02 |
Rechtsvorschriften: | RTV § 49 für das Maler- und Lackiererhandwerk |
- Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen auch bei streitiger Beendigung und rückwirkender Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur, wenn die Urlaubsansprüche rechtzeitig im Kalen-derjahr bzw. im tariflich festgelegten Übertragungszeitraum geltend gemacht worden sind.
- Verlangt der Tarifvertrag schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen, dann genügt die Aufforde-rung, diese Ansprüche abzurechnen, zur Einhaltung der Verfallfrist für Entgeltansprüche auch dann nicht, wenn der Tarifvertrag auch die Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung vorsieht.