Entscheidung
Datum: | 02.06.2010 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 131/09 |
Rechtsvorschriften: | §§ 114, 127 ZPO, 48 ArbGG, 17a GVG |
Die das PKH-Gesuch abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, wenn diese auf die fehlende Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gestützt wird. Das angerufene Arbeitsgericht hat vorab gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nur über die Zulässigkeit zu befinden und das zuständige Gericht der Hauptsache über das PKH-Gesuch selbst.