Entscheidung
Datum: | 04.11.2009 |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 44/09 |
Rechtsvorschriften: | § 40 BetrVG |
Bei Anfall erheblichen Schriftgutes bei einem 5-köpfigen Betriebsrat in einem örtlich dezentral strukturierten Betrieb gehört zumindest dann ein PC mit herkömmlicher technischer Ausstattung incl. Drucker zu der gebräuchlichen bürotechnischen Ausstattung, wenn auch die Arbeitgeberseite hierüber verfügt. Der Anspruch des Betriebsrats bedarf in diesem Fall keiner zusätzlicher Darlegung der Erforderlichkeit.
Rechtsbeschwerde ist zugelassen.