Entscheidung
Datum: | 25.02.2009 |
Aktenzeichen: | 4 Sa 435/08 |
Rechtsvorschriften: | §§ 305 c, 611 BGB, 3, 4 TVG |
Wird in einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel - bei einem Altvertrag vor dem 01.01.2002 - auf das Tarifrecht verwiesen, an das der Arbeitgeber bei Vertragsschluss aufgrund eines Haus-Anerkennungstarifvertrages gebunden war, endet die Dynamik des in Bezug genommenen Tarifrechts mit der Kündigung des Haus-Anerkennungstarifvertrages (Gleichstellungsabrede).
Rechtsmittel ist zugelassen.