Entscheidung
Datum: | 04.02.2009 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 190/08 |
Rechtsvorschriften: | §§ 71, 74 ZPO |
- Verkündet eine Prozesspartei einem Dritten den Streit, so kann die gegnerische Prozesspartei die Zulassung oder Wirksamkeit dieser Verkündung dann nicht nach § 71 ZPO mit Hilfe eines Zwischenurteils überprüfen lassen, wenn und solange der Streitverkündete dem Prozess nicht beitritt.
- Tritt der Streitverkündete dem Prozess auf Seiten des Streitverkünders bei, dann ist dieser Beitritt im Ausgangsprozess nach § 71 ZPO nur dann auf Antrag für unzulässig zu erklären, wenn auch aus subjektiver Sicht des Streitverkündenden keine berechtigte Annahme dafür bestehen kann, dass ein Rückgriff beim Streitverkündeten möglich ist; es genügt für die Zulassung der Streitverkündung, dass die behauptete Rückgriffsmöglichkeit nicht von vornherein mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.