Entscheidung
| Datum: | 24.11.2008 |
| Aktenzeichen: | 7 Ta 203/08 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 750, 191 ZPO |
Die Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine nicht anwaltlich vertretene Partei kann nicht in der Weise erfolgen, dass der Titel als Einwurfeinschreiben und/oder gegen Empfangsbekenntnis versandt wird.
