Entscheidung
Datum: | 10.07.2008 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 115/08 |
Rechtsvorschriften: | §§ 51 Abs. 1 ArbGG; 141 Abs. 2, 3; 329 Abs. 3 ZPO |
Der Ordnungsgeldbeschluss gemäß §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO ist der säumigen Partei selbst zuzustellen. Die Zustellung nur an den Prozessbevollmächtigten setzt die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf.