Entscheidung
Datum: | 08.01.2008 |
Aktenzeichen: | 7 Sa 443/07 |
Rechtsvorschriften: | § 613a Abs. 5 BGB |
Lohnansprüche gegen den Betriebserwerber werden erst dann "fällig" im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Person des Erwerbers erlangt hat.