Entscheidung
Datum: | 05.09.2006 |
Aktenzeichen: | 6 Sa 177/06 |
Rechtsvorschriften: | § 112 BetrVG, § 75 BetrVG |
Vereinbaren die Betriebspartner in einem Sozialplan, dass Abfindungen erst bei Ausscheiden nach Verstreichung eines Stichtags beansprucht werden können, ist dies - soweit diese Regelung auch für Arbeitgeberkündigungen gilt - nicht zu beanstanden, wenn es für den Stichtag nachvollziehbare Gründe gibt.