Entscheidung
Datum: | 28.03.2007 |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 54/06 |
Rechtsvorschriften: | § 78 a BetrVG |
Die auf wirtschaftlichen Überlegungen basierende Organisationsentscheidung eines Krankenhausträgers, ab einen bestimmten Stichtag in einem Klinikbereich (hier nachgeordneter Pflegedienst) kein zusätzlich einges Personal mehr einzusetzen, sondern sich eines Drittunternehmens zu bedienen, vermag die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu begründen.