Entscheidung
Datum: | 19.10.2005 |
Aktenzeichen: | 9 TaBV 47/04 |
Rechtsvorschriften: | §§ 2, 80 BetrVG, 3 TVG |
Dem Betriebsrat steht kein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Arbeitgeber mit einem nicht tarifgebundenen Mitarbeiter eine von den Bestimmungen des Tarifvertrages abweichende Arbeitszeitregelung trifft, wenn diese keine Betriebsnorm i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG darstellen und somit die alleinige Tarifbindung des Arbeitgebers nicht genügt.
( s. hierzu auch 6 TaBV 45/04 )