Entscheidung
Datum: | 02.05.2005 |
Aktenzeichen: | 9 TaBV 1/04 |
Rechtsvorschriften: | §§ 19, 9, 5 BetrVG, 21 BErzGG |
- Der Einsatz befristet beschäftigter Vertretungskräfte für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer aber auch für andere vorübergehend beurlaubte Mitarbeiter führt nicht zur Erweiterung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.R.d. § 9 BetrVG.
- Verpflichtet sich eine kirchliche Einrichtung zur Durchführung des Religionsunterrichts, handelt es sich bei dem Einsatz kirchlicher Lehrkräfte um einen Fremdfirmeneinsatz und keine Arbeitnehmerüberlassung.
Rechtsmittel ist zugelassen.