Entscheidung
Datum: | 07.11.2001 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 152/01 |
Rechtsvorschriften: | § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 5 ArbGG |
- Eine arbeitnehmerähnliche Person muss ähnlich einem Arbeitnehmer schutzwürdig sein. Dies setzt in der Regel Tätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags voraus.
§ 2 Abs. 3 ArbGG ist nicht anzuwenden, wenn der Rechtsweg für den arbeitsgerichtlichen Streitgegenstand nur auf der Rechtsbehauptung des Klägers beruht.