Entscheidung
Datum: | 10.09.2001 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 144/01 |
Rechtsvorschriften: | §§ 120 Abs. 4, 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1, 2 RPflG |
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, eine (weitere) Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der armen Partei gem. § 120 Abs. 4 ZPO nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen, ist für die Staatskasse nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG gegeben.