Entscheidung
Datum: | 01.08.2005 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 128/04 |
Rechtsvorschriften: | §§ 794, 233 ff. ZPO |
Es bleibt dabei, dass die - auch unverschuldete - Fristversäumung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleiches nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung korrigiert werden kann, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften auf die Vergleichswiderrufsfrist vereinbart.