Entscheidung
Datum: | 17.12.2002 |
Aktenzeichen: | 6 Sa 480/01 |
Rechtsvorschriften: | BGB § 626 Abs. 1 |
Auch ein nach gewisser Fahrzeit festgestellter Blut-Alkohol-Wert von "nur" 0,46 Promille kann bei einem Busfahrer, der mit diesem Promille-Wert Personen im öffentlichen Nahverkehr transportiert, die außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen.