Entscheidung
Datum: | 27.08.2002 |
Aktenzeichen: | 6 (5) Sa 141/01 |
Rechtsvorschriften: | §§ 611, 133, 157 BGB; § 15 BErzGG, § 1 BetrAVG; § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG |
- Zur Auslegung einer Zusage auf Abschluss einer Direktversicherung und Prämienzahlung durch den Arbeitgeber, insbesondere im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Prämien während des Erziehungsurlaubs.
- Eine Änderung der Steuerklasse nach Beginn des Erziehungsurlaubs wirkt sich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld aus; dieser ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG nach dem tatsächlich bezogenen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate zu berechnen. Eine hypothetische Betrachtungsweise unter Heranziehung der jetzigen Steuerklasse ist nicht veranlasst.