Entscheidung
Datum: | 13.05.2004 |
Aktenzeichen: | 5 Sa 1051/01 |
Rechtsvorschriften: | § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG |
Fehlt es im Berufungsverfahren an jeglichem Vorbringen des Berufungsbeklagten zur Sache, so gilt das tatsächliche Vorbringen des Berufungsführers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).