Entscheidung
Datum: | 12.03.2002 |
Aktenzeichen: | 5 Ta 177/01 |
Rechtsvorschriften: | §§ 4, 5 KSchG, § 85 Abs. 2 ZPO |
Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Versäumung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.