Entscheidung
Datum: | 15.05.2006 |
Aktenzeichen: | 2 TaBV 29/06 |
Rechtsvorschriften: | § 16 BetrVG |
Wird durch Beschluss des Betriebsrats die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nachträglich auf mehr als 3 Mitglieder erhöht, kann der Erhöhungsbeschluss isoliert durch das Arbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren als unwirksam erklärt werden, wenn die Erhöhung der Mitgliederzahl nicht erforderlich war im Sinn des § 16 Abs. 1Satz 1 BetrVG.