Entscheidung
Datum: | 08.12.2004 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 185/04 |
Rechtsvorschriften: | § 174 ZPO |
Das auf einem Empfangsbekenntnis angegebene Datum ist als unrichtig zu bewerten, wenn
- bei gleichzeitiger Aufgabe zur Post ein Parteivertreter ohne Hinweis auf eine etwaige Postverzögerung und ohne Angaben zum Zeitpunkt des Eingangs der Entscheidung in der Kanzlei ein Datum angibt, das um 3 Wochen + 1 Tag abweicht vom Empfangsdatum des gegnerischen Prozessbevollmächtigten;
- der Rechtsanwalt sich weiterer Mitwirkung an der Feststellung des Zustellungsdatums entzieht und nicht einmal die Fragen des Rechtsmittelgerichts beantwortet, deren Beantwortung ihm möglich ist.
Rechtsmittel ist zugelassen.