Entscheidung
Datum: | 25.01.2007 |
Aktenzeichen: | 1 TaBV 14/06 |
Rechtsvorschriften: | §§ 1, 7, 8, 17 Abs. 1, 80 Abs. 2 BetrVG |
Der Gesamtbetriebsrat hat zur Wahrnehmung seiner Befugnis aus § 17 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe des Unternehmens.