Entscheidung
Datum: | 08.07.2005 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 118/05 |
Rechtsvorschriften: | § 1438 Abs. 2 BGB; § 742 ZPO |
Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 742 ZPO im Falle der Haftung des Gesamtguts gemäß § 1438 Abs. 2 BGB ist abzulehnen, weil dadurch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Ausdehnung der Zugriffstatbestände erfolgen würde und der analogen Anwendung des § 742 Abs. 2 ZPO der Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsrechts entgegensteht.
Rechtsmittel ist zugelassen.