Entscheidung
Datum: | 19.09.2006 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 58/06 |
Rechtsvorschriften: | §§ 115, 124, 240 ZPO |
- Die Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt eine schuldhafte Nichtleistung der festgesetzten Raten voraus. Der im Schuldrecht geltende Grundsatz, dass man Geld zu haben hat, gilt nicht im PKH-Verfahren als staatliche Fürsorgeleistung.
- Die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO steht einer PKH-Bewilligung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es lediglich noch um die Frage der Bedürftigkeit geht.